Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Unsere allgemeinen Bedingungen bleiben auch im Falle entgegenstehender anderer allgemeiner Bedingungen (z. B. auf Unterlagen wie Aufträgen, Auftragsbestätigungen etc.) als Vertragsinhalt wirksam, solange unsererseits nicht die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu Abweichungen gegeben wurde. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für weitere Lieferungen gelten diese Bedingungen auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote gelten freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Alle Preise beruhen primär auf der Kostenlage des Anbotdatums. Bei Änderung eines der kostenbildenden Faktoren sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt. Falls behördlicherseits aus überprüfungsgründen aus unseren Lieferungen Fleisch- und Wurstproben entnommen werden, sind Sie uns verbindlich verpflichtet, von den amtierenden Organen eine amtliche Gegenprobe zu verlangen und diese sofort an uns einzusenden. Informationen über Rezepte, Preise, Lieferbedingungen, Mengen udgl., sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Versicherungen aller Art werden nur über Anordnung und auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Ausmaß abgeschlossen.

2. Gefahrtragung und Lieferfristen
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware an den Käufer über (ab Werk, ex factory); sonst aber zum vereinbarten übergabe- bzw. übernahmezeitpunkt. Transportrisiko und Gewichtsverlust während des Transportes gehen zu Lasten des Käufers. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden unsererseits nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, können wir – bei freien Kapazitäten unsererseits – die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht und die Gefahr als übergegangen gilt. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt u. ä. Dazu zählen auch kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote (auch ausländischer Behörden), Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte u. ä. Diese demonstrativ genannten Umstände berechtigen zum Rücktritt oder zur Verlängerung der Lieferfristen, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Teillieferungen sind zulässig. Bei Warenknappheit behalten wir uns die Aufteilung der Lieferungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Warenmengen vor. Falls zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss eine Entschädigung für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nur dann geleistet, sofern dem Käufer ein nachweisbarer Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche und Rücktritt des Käufers vom Vertrag sind ausgeschlossen. Sofern eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen wurde, können keine Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche wegen von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmungen wird gemäß abdingbarer Regelungen nach dem Produkthaftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung nicht gehaftet.

3. Gewährleistung
Berechtigte Beanstandungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich und mit Begründung erhoben werden. Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon. Die von uns gelieferten Waren sind nach Erhalt sofort zu kontrollieren, sachgemäß zu behandeln und gemäß den jeweiligen einschlägigen Vorschriften (z. B. Codex, Richtlinien, Verordnungen udgl.), insbesondere der Fleischhygieneverordnung, aufzubewahren bzw. zu verarbeiten. Die Aufbewahrung der Waren hat entsprechend den auf den Packungen aufgedruckten Lagerbedingungen zu erfolgen.

Dabei bedeutet:

  • Gekühlt lagern – Lagerung der Ware in Kühlräumen bzw. Kühlgeräten bei der deklarierten Temperatur – im Regelfall + 2° C bis + 4° C.
  • Kühl lagern – Lagerung an einem kühlen, trockenen Ort bei einer Temperatur bis + 18° C.
  • Tiefgekühlt lagern – Lagerung in einem entsprechenden Tiefkühlgerät bzw. Kühlraum bei mindestens – 18° C oder darunter.

Für Ware, welche aufgrund unsachgemäßer Lieferung, Lagerung oder Ablauf der empfohlenen Aufbrauchsfrist retourniert wird, erfolgt keine Gutschrift. Rücksendungen können nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Für Gewährleistungsansprüche haften wir nur, wenn grobe Fahrlässigkeit unsererseits nachweislich vorliegt. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl entweder Ersatz für mangelhafte Lieferungen oder Teillieferungen in angemessener Nachfrist zu leisten oder eine Gutschrift im Fakturenwert der mangelhaften Ware zu geben, beides, tunlichst nur gegen Rückgabe der bemängelten Ware. Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche, die insgesamt über den Fakturenwert der bemängelten Waren hinausgehen, sind ausgeschlossen. Für Mängel an Waren, die nicht von uns erzeugt sind, haften wir dem Kunden gegenüber nur insoweit, als der Vorlieferant oder Hersteller uns gegenüber haftet. Wir sind berechtigt, bei behaupteten Gewährleistungsansprüchen, dem Warenempfänger unsere Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten abzutreten und sind in einem solchen Falle von jeglicher Haftung frei. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Regressansprüchen uns gegenüber.

4. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind Nettopreise, zahlbar und fällig sofort nach Erhalt der Faktura, ohne jeden Abzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen von dzt. 5% p.A. (zzgl. MwSt.) über der jeweils geltenden Bankrate zu beanspruchen. Sämtliche Kosten der Einbringlichmachung (insbes. Mahn- und Inkassokosten), sei es gerichtlich oder vorprozessual, oder alle Kosten, die einer Kredit- oder Inkassoorganisation daraus entstehen, gehen zu Lasten des Säumigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, oder wer- den nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ins Auge gefasst, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Eingehende Zahlungen werden zur Tilgung der jeweils ältesten Verbindlichkeit verwendet. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Bar- oder Vorauszahlung, oder Sicherheitsleistung zu tätigen. Der Käufer erklärt sein Einverständnis, dass wir dazu berechtigt sind, an Stelle von Unternehmen der VIVATIS-Unternehmensgruppe, deren Schulden befreiend zu übernehmen bzw. mit Forderungen der VIVATIS-Unternehmensgruppe gegenüber dem Käufer aufzurechnen.

5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand bzw. am Weiterveräußerungserlös vor. Dieser Vorbehalt geht durch Verarbeitung, Vermischung, in welcher Form und an welchem Ort auch immer, nicht unter. Solange der Käufer in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen, Abtretungen udgl. sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer sofort mitzuteilen.

6. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens. Es gilt österreichisches Recht.

Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausnahmslos für alle Bestellungen, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Auftragnehmer (Lieferant) und der Karnerta GmbH, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

1.2. Die Einkaufsbestimmungen gelten ausschließlich. Bestimmungen in Vertragsformblättern des Auftragnehmers (z.B. Angebots-, Lieferungs-, Verkaufs-, Zahlungsbedingungen etc.), die zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam, gleichgültig ob, wann und in welcher Form diese der Karnerta GmbH zur Kenntnis gebracht werden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Bestimmungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen sind nur für das jeweilige Geschäft wirksam und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorausgehenden, ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Karnerta GmbH. Stillschweigen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gilt keinesfalls als Zustimmung.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten bis zu ihrer Änderung für alle weiteren Bestellungen, selbst wenn darauf nicht mehr gesondert Bezug genommen wird.

1.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des mit dem Lieferanten zustande kommenden Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform; auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform.

1.5. Wenn in der Bestellung der Karnerta GmbH auf Angebotsunterlagen des Auftragsnehmers Bezug genommen wird, bedeutet dies keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

1.6. Stillschweigen „generell“ seitens Karnerta GmbH hat ausdrücklich keinen Erklärungswert.

1.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Besucherrichtlinien, im Speziellen die Hygiene- und Sicherheitsrichtlinien zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dienstleister von diesen in Kenntnis gesetzt werden. Die allgemein gültigen Vorgaben zur Lebensmittelhygiene, wie insbesondere HACCP, IFS Transportanforderungen, Food Defense und EU-Bio-Verordnung, sind vom Auftragnehmer einzuhalten.

1.8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einmal jährlich automatisiert und selbstständig sämtlich relevante Zertifizierungen (siehe Punkt 1.7.) auf elektronischem Weg an die Qualitätssicherung der Karnerta zu übermitteln.

2. Gegenstand und Ziel

2.1. Gegenstand der Vereinbarung ist die schriftliche Regelung der Geschäftsbeziehung für die Lieferung von Waren zu einem von der Karnerta GmbH vorgegebenen Liefertermin, in der jeweils durch die Karnerta GmbH bestellten Menge, an eine der in der Bestellung genannten Abladestelle. Die tatsächliche Lieferadresse bzw. Abladestelle wird von der Karnerta GmbH im Einzelfall konkretisiert und dem Lieferanten zeitgerecht bekannt gegeben.

2.2. Ziel dieser Vereinbarung ist die Absicherung einer kontinuierlichen Belieferung in gleich bleibenden Qualitäten zu den jeweils dem Lieferanten bekannt gegebenen Spezifikationen.

3. Bestellung

3.1. Bestellungen bzw. Vertragsabschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Eine Übermittlung per E-Mail ist zulässig, eine Unterzeichnung durch den Besteller in diesem Fall nicht notwendig. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Karnerta GmbH, des gleichen jede Änderung und Ergänzung der Bestellung. Das gilt auch, wenn der Bestellung ein schriftliches Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegt.

3.2. Sämtliche im Zusammenhang mit der Angebotslegung bzw. Bestellung übergebenen Unterlagen (z.B. Pläne, Muster, Spezifikationen, Rezepturen etc.) bleiben Eigentum der Karnerta GmbH und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Karnerta GmbH nur zu dem Zweck der Angebotslegung bzw. Ausführung der Bestellung verwendet und weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3.3. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken sind Bestellnummer und bestellende Abteilung/Niederlassung der Karnerta GmbH anzuführen; Mitteilungen ohne diese Angaben gelten erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die bestellende Abteilung/Niederlassung als eingelangt.

3.4. Kann der Lieferant den vereinbarten Liefertermin oder die bestellten Mengen nicht einhalten, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

3.5. Eine Auftragsbestätigung in schriftlicher Form an den Besteller ist ausdrücklich erwünscht.

4. Preise

4.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich als Festpreise exkl. USt, die alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferung und Leistung stehenden Aufwendungen des Auftragnehmers beinhalten. Darunter fallen insbesondere alle Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung, Steuern, Zölle und Abgaben, die mit den Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers zusammenhängen. Die Karnerta GmbH trägt nur solche Kosten, die ausdrücklich als Verpflichtung der Karnerta GmbH vereinbart wurden. Für eventuelle Bestellerweiterungen, Ergänzungen und Änderungen sowie für Bestellungen von Ersatzteilen gelten die Bedingungen der Hauptbestellung.

4.2. Nachträgliche Preis- und Mengenänderungen sind ohne schriftliche Zustimmung der Karnerta
GmbH nicht zulässig.

4.3. Soweit die Bestellung keine anderen Regelungen enthält, gilt als Preisstellung „Frei Haus benannter Ort“, bei ausländischen Lieferanten bzw. bei Lieferungen aus dem Ausland DDP delivery duty paid gemäß Incoterms 2020.

5. Lieferung, Versand, Verpackung

5.1. Die Warenübernahme ist separat in den Warenübernahmebedingungen geregelt, diese gelten als integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.

5.2. Die Lieferung muss in Ausführung (insbesondere Inhalt, Liefertermin/Lieferzeitraum und festgelegter Lieferort), Umfang und gegebenenfalls Aufteilung in Teillieferungen genau der Bestellung der Karnerta GmbH entsprechen. Abweichungen hiervon (zB. Vorab- bzw. Teillieferungen sowie Mehr- oder Mindermengen) sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Karnerta GmbH möglich. Insbesondere vom Besteller nicht autorisierte Mehrmengen werden dem Lieferanten retourniert. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

5.3. Allen Lieferungen ist ein vollständig ausgefüllter Lieferschein mit genauen Angaben sämtlicher Bestelldaten beizufügen.

5.4. Im Falle der Zulässigkeit von Teil-, Rest- oder Musterlieferungen sind diese jeweils als solche zu kennzeichnen.

5.5. Erfolgt eine Lieferung ohne entsprechende Liefer- und Versandunterlagen oder sind die Liefer- und Versandunterlagen falsch oder unvollständig oder langen diese verspätet bei der Karnerta GmbH ein, so ist die Lieferung nicht vollständig und die Waren lagern bis zum Einlangen der vollständigen und korrekten Liefer- und Versandunterlagen auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers.

5.6. Die gelieferten Waren werden durch die Karnerta GmbH nur dann übernommen, wenn diese der Bestellung entsprechen sowie spezifikationsgemäß und sachgemäß verpackt sind. Weiters wird der augenscheinliche hygienische Zustand des Transportraumes und des Leerguts in die Qualitätsbewertung miteinbezogen. Bei der Anlieferung können Stichproben betreffend Temperatur, Chemie und Mikrobiologie gezogen werden. Die Lieferung (im Sinne der angelieferten Menge) wird verwogen und auf Plausibilität geprüft. Ist die Ware in einem augenscheinlich unhygienischen Zustand und/oder liegt die Temperatur nicht im geforderten Bereich, wird die Annahme durch die Karnerta GmbH verweigert.

5.7. Die Karnerta GmbH behält sich vor, die bei der Anlieferung gezogenen Proben auf ihre chemischen sowie mikrobiologischen Werte zu untersuchen. Treten nachträglich Abweichungen zu den festgelegten Werten auf, wird die Ware im Auftrag und auf Kosten des Lieferanten gelagert und muss ehest von diesem abgeholt werden. Darüber hinaus ist die Karnerta GmbH berechtigt, bei abweichenden Untersuchungsergebnissen zur Spezifikation die Kosten der Untersuchungen und des entstandenen Schadens dem Lieferanten entweder in Rechnung zu stellen oder von dessen nächster Rechnung abzuziehen.

5.8. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Anlieferung auf genormten Euro- Mehrwegpaletten; die Rückgabe bzw. der Austausch der Paletten hat möglichst direkt bei Anlieferung zu passieren. Der Austausch bzw. der fortlaufende Saldostand muss am Lieferschein vermerkt und vom Warenüberbringer des Lieferanten gegengezeichnet werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die entsprechenden Lizenzgebühren ordnungsgemäß (beispielsweise an die Firma Abfallrecycling Austria AG – ARA) abzuführen. Im Fall der Entsorgung der Transportverpackung durch die Karnerta GmbH verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einer entsprechenden Vergütung der Entsorgungskosten. Dem Auftragnehmer steht es frei, sich an einem anderen geeigneten Entsorgungsmodell zu beteiligen. In diesem Fall entfällt die Vergütung.

5.9. Für die Ermittlung von Gewicht und Anzahl der gelieferten Ware sind die Feststellungen der Karnerta GmbH maßgebend.

5.10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den österreichischen Gesetzen und Verordnungen (insbesondere den EU-Verordnungen und EU-Richtlinien) entsprechende Warenverkehrsbescheinigungen, gegebenenfalls ordnungsgemäß ausgestellte Ursprungszeugnisse, sonstige Warenatteste und – dokumente termin- und ordnungsgerecht vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die Karnerta GmbH für den aus der Nichtbefolgung der Versandvorschriften und/oder der nicht ordnungsgemäßen Vorlage der vorgenannten Nachweise und Dokumente entstandenen Schaden schad- und klaglos zu halten.

5.11. Die für die jeweilige Bestellung üblichen ÖNORMEN, die in Österreich für die jeweilige Bestellung üblichen Deutschen Industrienormen (DIN) und andere technische Vorschriften, die bei Bestellungen in der Art der jeweils in Auftrag gegebenen üblich sind, sind vom Auftragnehmer einzuhalten.

5.12. Waren, die der Verpflichtung unterliegen, mit Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum ausgezeichnet zu sein, hat der Auftragnehmer so zeitig auszuliefern, dass am vereinbarten Bestimmungsort die ausdrücklich vereinbarte Restlaufzeit laut Spezifikation, zumindest aber die handelsübliche, verbleibt.

5.13. Nachnahmesendungen des Auftragnehmers werden durch die Karnerta GmbH nicht angenommen.

6. Lieferzeit, Pönale

6.1. Vereinbarte Fristen und Termine sind genau einzuhalten. Die Übernahme der Ware erfolgt gemäß den separat in den Warenübernahmebedingungen ausgewiesenen Annahmezeiten.

6.2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem auf der Bestellung der Karnerta GmbH aufscheinenden Datum.

6.3. Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass er die vereinbarten Lieferfristen, Liefermengen und Liefertermine nicht einhalten kann, so hat er der Karnerta GmbH dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten. Die beabsichtigen Maßnahmen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die rechtzeitige Vertragserfüllung wird davon jedoch nicht berührt.

6.4. Bei Verzug des Auftragnehmers kann die Karnerta GmbH nach ihrer Wahl Vertragserfüllung und Ersatz des Verspätungsschadens fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Karnerta GmbH ist weiters berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers Deckungskäufe zu tätigen.

6.5. Im Falle von Mängellieferungen, welche berechtigterweise zu Reklamationen führen, werden folgende Pönalen pro Lieferung pauschal für den administrativen Mehraufwand verrechnet:
• Überlieferung von mehr als 5% der bestellten Menge ohne Freigabe des Bestellers: € 30
• Unterlieferung von mehr als 5% der bestellten Menge ohne Freigabe des Bestellers: € 30
• Unterschreitung des MHD’s bzw. der spezifizierten RLZ ohne Freigabe des Bestellers: € 30
• Nichteinhalten der spezifizierten Verpackungsart ohne Freigabe des Bestellers: € 30
• Auffinden eines oder mehrerer Fremdkörper in der gelieferten Ware: € 75
• Kostenabweichungen, die im Falle von durch Mängellieferungen erzwungene Deckungskäufe
entstehen, werden dem Lieferanten weiterverrechnet
• aus Mängellieferungen resultierende Kundenstreichungen bzw. Umsatzverluste, die auch mit Hilfe von
kurzfristigen Deckungskäufen nicht verhindert werden können: 50 % des Auftragwertes
Des Weiteren werden im Falle von dringend benötigter, aber nicht spezifikations- und/oder vereinbarungsgemäß angelieferter Ware dem Lieferanten für Arbeiten wie
– Sortierarbeiten
– Nach-/Umschlichtungsarbeiten
– Reinigung der Lieferung
– Allfälliger weiterer administrativer Aufwand
ein Stundensatz von € 30 pro Mitarbeiter je angefangener Arbeitsstunde verrechnet.

6.6. Im Falle von Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen lebensmittel-
rechtliche bzw. lebensmittelkennzeichnungsrechtliche Vorschriften, die vom Lieferanten veranlasst wurden, ist der Besteller berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 250 (netto) zzgl. gesetzlicher USt pro Verstoß einzuheben.

7. Gefahrtragung, Eigentumsübergang

7.1. Die Gefahrtragung richtet sich nach den Regeln der Incoterms 2020, soweit nicht diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder schriftliche Vereinbarungen zwischen Karnerta GmbH und Auftragnehmer abweichende Regelungen enthalten. Bei Lieferung an einen „Frei Haus benannten Ort“ geht die Preisgefahr auf die Karnerta GmbH bei Übergabe am Zielort über.

7.2. Das Eigentum und die Gefahr an den gelieferten Waren geht auf die Karnerta GmbH Zug um Zug mit der tatsächlichen ordnungsgemäßen Lieferung, sofern diese von der Karnerta GmbH angenommen wurde, über. Ein Eigentumsvorbehalt gleich welcher Art (z.B. verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung sowie Kontokorrent oder Konzernvorbehalt), Retentionsrechte und Sicherungseigentum werden seitens der Karnerta GmbH ausnahmslos nicht anerkannt.

8. Rechnung, Zahlungsmodalitäten

8.1. Rechnungen sind nach dem Eingang der Ware unter der Angabe der Bestellnummer der Karnerta GmbH und des Bestelldatums per E-Mail an buchhaltung@karnerta.at zu senden. Rechnungskopien und Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Alle Rechnungen müssen die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausweisen und sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale aufweisen.

8.2. Es gelten die laut Karnerta-Konditionsblatt mit dem Lieferanten vereinbarten Zahlungskonditionen. Für den Fall, dass es diese Vereinbarung mit dem Lieferanten nicht gibt, werden Rechnungen von der Karnerta GmbH nach ihrer Wahl entweder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt oder späterem Einlangen der Ware mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt oder späterem Einlagen der Ware Netto beglichen.

8.3. Rechnungen, die sachliche oder rechnerische Mängel bzw. Fehler aufweisen, begründen bis zu der mit der Karnerta GmbH akkordierten Richtigstellung keine Fälligkeit und können bei Mängeln innerhalb der Zahlungsfrist von der Karnerta GmbH zurückgesandt werden. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Eingang der richtiggestellten Rechnung zu laufen. Bei fehlerhafter Leistung ist die Karnerta GmbH berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zur Gänze zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

8.4. Zahlungen erfolgen per Überweisung. Diese werden einmal wöchentlich (Mittwoch) veranlasst. Die Zahlung an eine österreichische Bank mit gleichzeitigem Überweisungsauftrag an den Auftragnehmer gilt als Zahlung an den Auftragnehmer.

8.5. Sämtliche Bankspesen sind vom Auftragnehmer zu tragen.

8.6. Die Karnerta GmbH ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit dessen Forderungen aufzurechnen, selbst wenn die Forderungen der Karnerta GmbH noch nicht fällig oder in einer anderen Währung als die Forderung des Auftragnehmers zu zahlen sind. Als Wechselkurs für die Aufrechnung mit einer Forderung des Auftragnehmers wird jener zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung der Karnerta GmbH herangezogen; ist die Forderung der Karnerta GmbH bei Aufrechnung noch nicht fällig, so wird der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Aufrechnung herangezogen.

8.7. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber der Karnerta GmbH
mit deren Forderungen aufzurechnen.

8.8. Die Zahlung seitens Karnerta GmbH bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht der Karnerta GmbH auf ihr zustehende Ansprüche aus der Vertragserfüllung (etwa Rechte aus Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz).

9. Fertigungsmittel und Unterlagen

9.1. Fertigungsmittel oder Unterlagen (Pläne, Muster, Kataloge etc.), die die Karnerta GmbH dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, bleiben ausschließliches Eigentum der Karnerta GmbH und diese kann hierüber frei verfügen.

9.2. Der Auftragnehmer hat die im Eigentum der Karnerta GmbH stehenden Fertigungsmittel und Unterlagen ausschließlich anlässlich der Ausführung von Aufträgen der Karnerta GmbH zu verwenden und auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu warten, instand zu halten, bei Abnutzung zu ersetzen und gegen jegliche Schäden zu versichern.

9.3. Die im Eigentum der Karnerta GmbH stehenden Fertigungsmittel und Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Karnerta GmbH weder vervielfältigt noch veröffentlicht noch sonst wie Dritten überlassen oder zugänglich gemacht oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden. Sobald diese Gegenstände zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zur freien Verfügung der Karnerta GmbH vollständig an diesen zurückzustellen.

9.4. Diese Regelungen gelten auch für Fertigungsmittel oder Unterlagen, die dem Auftragnehmer zur Ausarbeitung von Angeboten zur Verfügung gestellt wurden. Diese sind mit der Erstellung des Angebots vollständig zurückzustellen.

10. Gewährleistung

10.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Waren und sonstigen Leistungen die ausdrücklich spezifizierten, in anderer Weise zugesicherten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften haben und den einschlägigen Bestimmungen und Normen, insbesondere im Hinblick auf die innerhalb der Europäischen Union geltenden Vorschriften, entsprechen. Weiters gewährleistet der Auftragnehmer die Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall sowie die Richtigkeit der in Gebrauchsanweisungen, Prospekten usw. enthaltenen Angaben. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers betrifft alle von ihm gelieferten Waren, auch wenn diese oder Teile von diesen nicht vom Auftragnehmer hergestellt wurden. Sofern nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen 24 Monate, bei unbeweglichen 36 Monate und beginnt mit der rechtlich wirksamen tatsächlichen Übernahme der Ware zu laufen. Diese Fristen werden durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen. Nach Mängelbehebung und nach jedem Behebungsversuch durch den Auftragnehmer beginnt die genannte Frist von neuem zu laufen.

10.2. Ist eine Ware mangelhaft, so kann die Karnerta GmbH – selbst bei geringfügigen Mängeln – nach ihrer Wahl sofort Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Preisminderung sowie Schadenersatz anstelle von Verbesserung fordern. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen der Karnerta GmbH nach Ersatzlieferung, Nachbesserung, Preisminderung oder Schadenersatz nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, so kann die Karnerta GmbH vom Vertrag zurücktreten. Für Mängellieferungen werden die in 6.5. geregelten Kosten verrechnet. Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche des Auftraggebers werden dadurch nicht berührt.

10.3. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Pflicht zur Mängelrüge gemäß §§ 377 f. UGB wird hiermit ausdrücklich abgedungen. Eine Mängelrüge kann jederzeit bis zum Ende der Gewährleistungsfrist erfolgen.

10.4. In dringen Fällen, bei Gefahr in Verzug, bei Ablehnung von Verbesserung und/oder Nachlieferung ist die Karnerta GmbH berechtigt, die Mängel – unbeschadet der weiteren Haftung des Auftragnehmers – auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.

10.5. Beruht ein Mangel auf einem Umstand, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder fehlt der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so haftet der Auftragnehmer auch für Folgeschäden, die sich aus der Verwendung seiner Ware oder seines Werkes ergeben, sofern der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass eine falsche Handhabung durch den Auftraggeber für den geltend gemachten Schaden kausal war. Der Auftragnehmer wird die Karnerta GmbH von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter umfassend freistellen.

10.6. Die Mängelbehebung hat umgehend nach Aufforderung durch die Karnerta GmbH zu erfolgen. Die Mängelbehebung hat, wenn nötig – unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen – im Mehrschichtbetrieb durch Überstundenleistung oder durch Sonn- und Feiertagseinsatz zu erfolgen. War der Auftragnehmer zur Mängelbehebung trotz zweier Verbesserungsversuche nicht imstande, so ist die Karnerta GmbH berechtigt, den Mangel durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beheben zu lassen.

10.7. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist trotz Ersatzlieferung wieder Mängel an gleichen oder verschiedenen Teilen der gelieferten Ware auf, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch die Ursachen für die Mängel durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Änderung der Herstellungsvorgänge, Warenzusammensetzung usw. zu beheben.

10.8. Bei der Lieferung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen und sonstigen Stoffen zur Lebensmittelherstellung und bei Verpackungsmaterialien, welche bei der Verarbeitung bzw. Abpackung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gewährleistet der Auftragnehmer, dass sie den zur Zeit der Warenübergabe geltenden österreichischen Gesetzen und europäischen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Lebensmittelrechtes und anderer damit in Verbindung stehenden Verordnungen entsprechen. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die gelieferten Waren weder gentechnisch veränderte Organismen sind, noch solche enthalten und auch nicht aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen worden sind.

10.9. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Waren mikrobiologisch in unbedenklichen Zustand sind, und darin keine verbotenen oder physiologisch bedenklichen Stoffe und/oder keine deklarationspflichtigen Stoffe, welche nicht deklariert worden sind, enthalten sind.

10.10. Der Auftragnehmer gewährleistet die Übereinstimmung der Lieferung mit der Auszeichnung.

10.11. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Waren keine anderen als die technisch unvermeidbaren Begleit- oder Zusatzstoffe enthalten.

10.12. Der Auftragnehmer hat auf Anforderung der Karnerta GmbH entsprechende Zertifikate und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Änderungen von Zertifikaten oder Spezifikationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Karnerta GmbH vorgenommen werden.

11. Produkthaftung

11.1. Wird die Karnerta GmbH aus Produkthaftung von einem Kunden oder sonstigen Dritten in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Karnerta GmbH vollkommen schad- und klaglos zu halten, soweit der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit der Ware im Bereich des Auftragnehmers oder seiner Vorlieferanten etc. liegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Karnerta GmbH alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Lieferung einer fehlerfreien Ware zweckdienlich sind (Warnhinweise, Zulassungsvorschriften, etc.). Sollten dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (PHG) begründen könnten, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, der Karnerta GmbH diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Einschränkungen jeglicher Art der für den Auftragnehmer aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der Karnerta GmbH nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

11.2. Die Karnerta GmbH ist zur Rückgabe der Ware berechtigt, vor deren Kauf bzw. Gebrauch wegen Gefahren für Gesundheit oder Sicherheit auf Grund behördlicher Beanstandung öffentlich gewarnt wird. Das Rückgaberecht besteht während eines Monats nach öffentlicher Warnung. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen neben der Rückerstattung des Kaufpreises auch verpflichtet, die Karnerta GmbH hinsichtlich sämtlicher damit einhergehender Aufwendungen (insbesondere hinsichtlich Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit einer von der Karnerta GmbH durchgeführten Rückrufaktion) vollkommen schad- und klaglos zu halten.

12. Schutzrechte, Haftung

12.1. Der Auftragnehmer hat die Karnerta GmbH hinsichtlich jeglicher durch die gelieferte Ware oder deren Benutzung entstandenen Streitigkeiten aus der Verletzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten Dritter im In- und Ausland vollkommen schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, die Karnerta GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen den Auftragnehmer Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen geltend gemacht werden.

12.2. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt sowohl für eigenes Verschulden als auch unter Zugrundelegung der §§ 1313a und 1315 ABGB für das Verschulden seiner Gehilfen.

12.3. Die Karnerta GmbH haftet gegenüber dem Auftragnehmer nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln.

12.4. Der Auftragnehmer hält die Karnerta GmbH für alle Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die auf die Fehlerhaftigkeit seiner Ware zurückzuführen sind. Er verpflichtet sich, die Karnerta GmbH bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte alle zur Abwehr dieser Ansprüche erforderlichen Informationen zu geben und auf Wunsch der Karnerta GmbH einem Prozess auf deren Seite als Nebenintervenient beizutreten.

12.5. Haftungsausschlüsse des Auftragnehmers, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit der Karnerta GmbH ausgehandelt und schriftlich vereinbart. Abweichungen zu Gunsten des Auftragnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen – Schadenersatz oder Gewährleistung betreffend – wie etwa Änderungen der Beweislastverteilung, Verkürzung von Fristen und dergleichen bedürfen für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Karnerta GmbH im Einzelfall.

13. Arbeitsergebnisse
Die Karnerta GmbH hat das Recht, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers ganz oder teilweise zu veröffentlichen, wenn diese ausschließlich für die Karnerta GmbH erstellt worden sind. Die Veröffentlichung solcher Arbeitsergebnisse sowie die Verwendung solcher Arbeitsergebnisse zugunsten Dritter durch den Auftragnehmer sind nur bei vorheriger Zustimmung der Karnerta GmbH zulässig.

14. Höhere Gewalt
Leistungsstörungen bedingt durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen weder die Karnerta GmbH noch den Auftragnehmer zur Geltendmachung von Forderungen, gleich welcher Art.

14.1. Führen Ereignisse höherer Gewalt zu einer Einschränkung oder Einstellung der Produktion der Karnerta GmbH oder verhindern sie den Abtransport der Ware oder der von der Karnerta GmbH hergestellten Produkte zu den Abnehmern, so ist die Karnerta GmbH für die Dauer und den Umfang der Wirkung solcher Störungen von der Verpflichtung zur Abnahme und Bezahlung befreit. Erforderlichenfalls wird der Auftragnehmer in solchen Fällen die Ware bis zur Übernahme durch die Karnerta GmbH oder durch deren Abnehmer auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß lagern.

14.2. Termine und Fristen, die durch das Eintreten der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt verlängert.

14.3. Der Auftragnehmer hat in Fällen höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Karnerta GmbH darüber laufend zu informieren.

14.4. Sollte ein Fall höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauern, kann die Karnerta GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

15. Abtretungen, Verpfändungen
Eine Abtretung, Weitergabe oder Verpfändung von Rechten seitens des Auftragnehmers an Dritte – ausgenommen Geldforderungen – ist ausgeschlossen, es sei denn, die Karnerta GmbH stimmt dieser schriftlich zu.

16. Geheimhaltung

16.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Zuge der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen und Unterlagen der Karnerta GmbH als deren Geschäftsgeheimnis und damit vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben. In Fällen, in denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Dritter bedient, ist er verpflichtet, mit diesen gleichlautende Geheimhaltungsvereinbarungen zu schließen.

16.2. Von der Karnerta GmbH zur Verfügung gestellte Pläne, Kataloge, Muster, Präsentationen und sonstige Unterlagen bleiben deren geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung sowie auch das nur auszugsweise Kopieren bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Karnerta GmbH.

16.3. Für den Fall eines Verstoßes gegen die gebotene Geheimhaltungspflicht wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 vereinbart, die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche werden davon nicht berührt.

17. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

18. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

18.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich und zwingend zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz sowie zur Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 in der gültigen Fassung. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Vorschriften auch bei den von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Subunternehmern sicherzustellen.

18.2. Im Falle eines Verstoßes gegen die oben genannten Bestimmungen beim Auftragnehmer und/oder den von ihm eingesetzten Subunternehmern hält der Auftragnehmer die Karnerta GmbH gegenüber Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos.

19. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichungen von dem Erfordernis der Schriftform.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

20.1. Erfüllungsort sowohl für die Leistung der Karnerta GmbH als auch für die Leistung des Auftragnehmers ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung auftragsgemäß zu erbringen ist.

20.2. Ausschließlicher Gerichtsstand zur Entscheidung über alle aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträgen entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt. Die Karnerta GmbH hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu klagen.

21. Anwendbares Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Karnerta GmbH und dem Auftragnehmer ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie des IPRG wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich hat.

22. Aktualität
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung unter www.karnerta.at einzusehen.
Karnerta GmbH

Stand: 15.04.2020